Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2026, Az.: 2 StR 780/25
Aufhebung des Urteils des LG im Strafausspruch des Angeklagten sowie im Gesamtstrafenausspruch auf Revision; Aufhebung der verhängten Einzelstrafen wegen Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot ; Fehlen konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der umgesetzten Betäubungsmittel; Kein Bestand der Gesamtstrafe wegen Aufhebung der Einzelstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 780/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:120326B2STR780.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 30.07.2025 - AZ: 115 KLs 7/22 - 108 Js 4/21
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt. Hierzu bedarf es zu jeder Einzeltat konkreter Feststellungen, wobei der Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen ist. Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen ausreichend sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.) die Wirkstoffkonzentration - notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes - durch eine Schätzung festlegen.
- 2.
Dass gehandelte Drogen zum großen Teil oder vollständig in den Verkehr geraten, gehört zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Tatsache, dass verkauftes Rauschgift in den Verkehr gelangt, ist deshalb kein Strafschärfungsgrund.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
- a)
im Strafausspruch in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe und
- b)
im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen sowie Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wovon vier Monate als vollstreckt gelten, sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sind jedoch aufzuheben, weil das Landgericht keine konkreten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der umgesetzten Betäubungsmittel getroffen und gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen hat.
a) Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 125/23, StV 2024, 223 Rn. 24; Beschluss vom 8 Oktober 2025 - 4 StR 420/25, Rn. 17, jeweils mwN). Hierzu bedarf es zu jeder Einzeltat konkreter Feststellungen, wobei der Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen ist. Von genaueren Feststellungen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine konkrete Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 6 StR 117/22, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 48 Rn. 4 f.). Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen ausreichend sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.) die Wirkstoffkonzentration - notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes - durch eine Schätzung festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 mwN).
Diesen Maßgaben wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Zwar lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - Feststellung einer Gesamtmenge von "rund 384 Kilogramm Cannabis" bei einem Kilogrammpreis von 3.600 Euro und der Einziehungsentscheidung zugrunde gelegte Erlöse in den Einzelfällen - noch hinreichend entnehmen, dass das Landgericht von Einzelhandelsmengen von rund 139 Kilogramm, 52 Kilogramm, 96,5 Kilogramm, 41 Kilogramm und 55,5 Kilogramm ausgegangen ist, nicht aber, welche konkrete Wirkstoffmenge das Landgericht in jedem Einzelfall zugrunde gelegt hat. Der Senat kann wegen dieses Rechtsfehlers den für die Strafzumessung relevanten Schuldumfang in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe nicht nachvollziehen; er kann lediglich ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Schuldspruch gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 mwN).
b) Darüber hinaus hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, indem es dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt hat, dass die erhebliche Menge Cannabis in den Verkehr gelangt sei. Dass gehandelte Drogen zum großen Teil oder vollständig in den Verkehr geraten, gehört jedoch zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, Rn. 6, und vom 11. März 2021 - 1 StR 8/21, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 10 Rn. 7). Die Tatsache, dass verkauftes Rauschgift in den Verkehr gelangt, ist deshalb kein Strafschärfungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1993 - 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; vom 14. November 2017 - 5 StR 395/17, Rn. 8, und vom 22. Mai 2018 - 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326).
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Zumessung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe auf diesen Rechtsfehlern beruht.
3. Wegen der Aufhebung der genannten Einzelstrafen hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.
4. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen und die Kompensationsentscheidung sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie haben Bestand. Das neue Tatgericht kann - wie stets - ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen; dies wird insbesondere zum Wirkstoffgehalt des in den Fällen 1 bis 5 gehandelten Cannabis geboten sein.