Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1993, Az.: 2 StR 47/93
Vorliegen von Tateinheit bei mehreren Tathandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 47/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 24.07.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Hadi B. aus K., geboren am ... 1959 in P.-E. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 23. Juni 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Juli 1992, soweit es ihn und den früheren Mitangeklagten Ahmet Ba. betrifft
- 1.
in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, daß die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig sind;
- 2.
in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten Ahmet Ba. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt hinsichtlich des Beschwerdeführers und, gemäß § 357 StPO, auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten Ahmet Ba. zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Die Strafkammer hat zu Unrecht angenommen, zwischen den Tathandlungen der Angeklagten (Eintreiben des Kaufpreises für bereits geliefertes Rauschgift und Verhandlungen über weitere Lieferungen) bestehe Tatmehrheit. Nachdem der Kaufpreis für eine am 5. Dezember 1990 an W. gelieferte Heroinmenge von 365 g vom Abnehmer nicht bezahlt worden war, verhandelten Ahmet Ba. am 12. und der Beschwerdeführer am 15. Dezember 1990 unter anderem mit N., der den Kaufpreis von W. eintreiben sollte, hierüber und über die Lieferung weiteren Heroins im Kilobereich. Während bei dem ersten Gespräch N. vorgeschlagen hatte, man solle W. in Ruhe lassen, der offenstehende Betrag könne beim nächsten Geschäft mitbeglichen werden, traf man am 15. Dezember folgende Vereinbarung: Zu einem Preis von 70.000 DM pro Kilogramm sollten am 18. Dezember 1990 zwei Kilogramm Heroin geliefert und sodann der Kaufpreis für diese Lieferung und ein Betrag von 35.000 DM für das am 5. Dezember übergebene Heroin bezahlt werden. Bei dieser Sachlage sind die Straftaten der Angeklagten jeweils durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) begangen worden.
Der Senat stellt die Schuldsprüche um. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die - leugnenden - Angeklagten gegen den Vorwurf, mehrere Rauschgiftgeschäfte durch eine Handlung gefördert zu haben, nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Umstellung der Schuldsprüche nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Die neu entscheidende Strafkammer wird auf folgendes hingewiesen: Die Tatsache, daß verkauftes Rauschgift in den Verkehr gelangt ist, ist kein Strafschärfungsgrund (vgl. UA S. 45).
Maier
Theune
Gollwitzer
Streck