Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.2026, Az.: 2 StR 430/25
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 430/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 15084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:110226U2STR430.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Marburg - 17.02.2025 - AZ: 3 KLs - 2 Js 10592/22
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung
Redaktioneller Leitsatz
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, der Ermessensspielraum verengt sich jedoch bei frühkriminellen Hangtätern, die das 21. Lebensjahr gerade erst überschritten haben. Bei ihnen ist die Sicherungsverwahrung nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig und bedarf besonders sorgfältiger Würdigung.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang unter Freispruch im Übrigen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 19. Juni 2024 (2 StR 2/24) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betraf, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden war, und im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Nunmehr hat das Landgericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO betreffend die Tat eingestellt, von der der Angeklagte im ersten Rechtsgang freigesprochen worden war, und den Angeklagten im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen.
I.
Nach den rechtskräftigen Feststellungen forderte der Angeklagte am 20. Juni 2022 von zwei Geschädigten in deren Wohnung mit der Drohung, sie und ihre Familien zu töten, und unter Vorzeigen einer Schreckschusspistole die Zahlung von 10.000 Euro, auf die er - wie er wusste - keinen Anspruch hatte. Er wollte damit erhebliche Schulden aus seinem Kokainkonsum und aus Betäubungsmittelgeschäften begleichen. Die Geschädigten sagten zu, das Geld bis 22 Uhr des Folgetages aufzubringen, gingen indes zur Polizei, die den Angeklagten und seinen Mittäter festnahm.
Nunmehr hat sich das Landgericht sachverständig beraten davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung nicht vermindert schuldfähig gewesen sei, dass bei ihm aber ein Hang im Sinne des § 66 StGB bestehe, Straftaten zu begehen. Infolge dieses Hanges sei er für die Allgemeinheit gefährlich. Mildere Mittel als die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung stünden nicht zur Verfügung.
II.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Mit ihren Formalbeanstandungen dringt die Revision nicht durch.
a) Die Rüge (einer Verletzung des § 242 StPO), die Beanstandung einer Frage des Vorsitzenden an einen Zeugen nach einer Bekanntschaft mit dem Angeklagten sei ohne vorhergehende Beratung beschieden worden, weil es zwischen den Richtern nur einen Sichtkontakt auf der Richterbank gegeben habe, ist jedenfalls unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1998 - 4 StR 57/98, BGHSt 44, 82, 91; Beschluss vom 11. November 2020 - 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155, 161 Rn. 18).
b) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vermag der Senat der Revisionsrechtfertigung nicht zu entnehmen, auch wenn sie zur Begründung der Sachrüge unter Nennung der Vorschrift beanstandet, die Strafkammer habe Teile eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ausgeblendet und so einzelne - dem Angeklagten günstige - Erkenntnisse nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen. Damit stellt die Revision weder in Abrede, dass die Strafkammer den nötigen Sachverständigenbeweis erhoben hat, noch teilt sie mit, welche Beweismittel zu welchen konkreten weiteren Erkenntnissen hätten führen sollen.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
a) Der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Annahme, der Angeklagte sei bei Tatbegehung uneingeschränkt schuldfähig gewesen, ist tragfähig belegt. Die Strafkammer ist - den in den Urteilsgründen dargelegten Ausführungen der Sachverständigen folgend - zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorlag, die indes nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreichte. Zwar bestand ferner zur Tatzeit bei dem Angeklagten eine akute Kokainintoxikation. Diese Intoxikation führte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer aber ebenso wenig wie eine möglicherweise bestehende Kokainabhängigkeit mit Blick auf die Tatbegehung zu Einschränkungen im Sinne des § 20 StGB. Schließlich hat die Strafkammer - wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 - 4 StR 426/22, StV 2023, 381, 382 mwN) - ein Zusammenwirken bzw. eine Wechselwirkung der schuldrelevanten Faktoren in den Blick genommen. Dass sie aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen ist, weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten noch dessen Steuerungsfähigkeit sei bei Begehung der Tat in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Im Maßregelausspruch begegnen weder die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung durchgreifenden Rechtsbedenken.
Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB liegen vor. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB bejaht hat, sind - zumal eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 1 StR 612/18, NStZ-RR 2020, 15, 16 mwN) - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat insbesondere gesehen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts steht, der Ermessensspielraum sich jedoch bei frühkriminellen Hangtätern verengt, die das 21. Lebensjahr gerade erst überschritten haben. Bei ihnen ist die Sicherungsverwahrung nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig und bedarf besonders sorgfältiger Würdigung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - 2 StR 511/21, BGHR StGB § 66 Abs. 3 Ermessensentscheidung 1; Beschlüsse vom 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit 1; vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97, Rn. 13; vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, StV 2011, 673 f., und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 451/13, NStZ-RR 2014, 107). Eine solche Würdigung hat die auch insoweit sachverständig beratene Strafkammer vorgenommen und dabei - wie geboten (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 2007 - 1 StR 442/07, StV 2008, 139, 140, und vom 22. Juni 2022 - 2 StR 511/21, aaO; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1) - die Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretende Haltungsänderung im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Sie hat insbesondere in den Blick genommen, ob sich aus dem gesamten Nachtatverhalten des Angeklagten Anhaltspunkte für eine im Urteilszeitpunkt bereits hinreichend manifeste Haltungsänderung ergeben haben, und dies - in einer tragfähigen Gesamtschau aller festgestellten Umstände - verneint. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.