Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1988, Az.: 3 StR 406/88
Fraglicher Verzicht auf die Maßregeln der Sicherungsvewahrung in besonderen Fällen eines frühkriminellen Hangtäters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 406/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 17.02.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1989, 247-248
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Hans-Joachim H. aus E.-Ho., geboren am ... 1966 in M.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers
sowie des Generalbundesanwalts
und zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 5. Oktober 1988
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Februar 1988 im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und Vergewaltigung sowie wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und hat gemäß § 66 Abs. 2 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben.
Zwar liegen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB vor. Die Strafkammer hat bei dieser im pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen liegenden Entscheidung jedoch nicht erkennbar bedacht, daß der Angeklagte, als er unmittelbar nach seiner Flucht aus der Entziehungsanstalt die von ihr abgeurteilten vier Straftaten innerhalb einer Stunde beging, das 21. Lebensjahr erst um drei Monate überschritten hatte. Das schließt die Anordnung der Sicherungsverwahrung zwar nicht von vornherein aus. In Fällen besonderer Gefährlichkeit eines frühkriminellen Hangtäters kann auf die Maßregel der Sicherungsverwahrung auch bei einem solch jungen Täter nicht verzichtet werden (vgl. BGH MDR 1976, 236 [BGH 28.10.1975 - 1 StR 501/75] mit Anmerkung v. Bubnoff in JR 1976, 423; BGH NJW 1976, 301). Doch hat sie Ausnahmecharakter und soll vor allem den gefährlichen Serientäter treffen, dem es bisher gelungen ist, sich der Verurteilung oder der Strafverbüßung zu entziehen (BGH bei Holtz MDR 1976, 986). Bei Tätern, die das 21. Lebensjahr noch nicht wesentlich überschritten haben, ist die Gefährlichkeitsprognose von besonderer Schwierigkeit und bedarf dementsprechend besonders sorgfältiger Prüfung. Hier kommt hinzu, daß die Strafkammer bei der Feststellung, der Angeklagte habe mindestens drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, bemerkt, dabei zählten "die hier abgeurteilten Taten mit" (UA S. 22), ohne ganz deutlich zu machen, welche früheren Straftaten sie darüber hinaus als Grundlage für die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB angenommen hat. In Betracht dafür kommt der versuchte schwere Raub, wegen dessen der Angeklagte am 2. Juni 1987 u.a. zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden war; insoweit entbehrt das Urteil einer Schilderung der Straftat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 454). Ob der Gegenstand der durch das Amtsgericht Mettmann erfolgten Verurteilung vom 15. Januar 1985 als Grundlage für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die sehr kursorische Schilderung (UA S. 4 Nr. 6) ergibt nicht einmal eindeutig, ob die Verurteilung wegen einer oder zweier Straftaten des Vollrausches erfolgt ist. Insbesondere aber ist in die Verurteilung zu einem Jahr sechs Monaten Jugendstrafe eine vorherige Verurteilung zu einer einjährigen Jugendstrafe wegen mehrerer Straftaten einbezogen worden. Es erscheint danach fraglich, ob der Verurteilung vom 15. Januar 1985 auch eine Straftat zugrundelag, für die eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt war (vgl. BGHSt 26, 152; Lackner, StGB 17. Aufl. Anm. 3 c bb mit weiteren Nachweisen).
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch zu bedenken haben, daß, auch wenn bei der Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen ist, bei Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 66 Abs. 2 StGB im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen berücksichtigt werden können (BGH NStZ 1985, 261 mit weiteren Nachweisen).
Krauth
Zschockelt
Detter
Harms