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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2026, Az.: VIII ZB 73/24

Zurückweisung der Erinnerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.2026
Aktenzeichen
VIII ZB 73/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:140126BVIIIZB73.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Linz - 16.08.2024 - AZ: 25 C 144/24
LG Koblenz - 17.10.2024 - AZ: 6 S 156/24

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten vom 24. November 2025 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 19. Februar 2025 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2024 (6 S 156/24) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 hat der Senat die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2024 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 19. Februar 2025 (Kassenzeichen XXX) wurden dem Beklagten hierfür Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom 24. November 2025.

II.

3

1. Das Schreiben des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.

4

2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

5

3. Die zulässige Erinnerung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

6

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - für die Verwerfung der Anhörungsrüge zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte vorliegend nicht.

7

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm