Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2020, Az.: VIII ZB 12/20
Erinnerung gegen den Kostenansatz hinsichtlich Verletzung des Kostenrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.2020
- Aktenzeichen
- VIII ZB 12/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 51799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:151220BVIIIZB12.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Herford - 22.01.2019 - AZ: 12 C 38/19
- LG Bielefeld - 28.05.2019 - AZ: 21 T 16/19
Rechtsgrundlage
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2020 durch die Richterin
Wiegand als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2020 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780020111980 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Senatsbeschluss vom 17. März 2020 wurde die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Mai 2019 (21 T 16/19) auf seine Kosten verworfen. Mit Kostenrechnung vom 23. März 2020 wurden dem Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Eingabe vom 4. September 2020.
II.
Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 1 f.; vom 3. Juli 2008 - V ZB 38/08, WuM 2008, 623). Über diese entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5 mwN).
III.
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, BeckRS 2017, 139513 Rn. 10).
Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Antragsteller nicht. Soweit er pauschal unter Verweis auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG eine unrichtige Sachbehandlung rügt, fehlt es an der Darlegung von Fehlern, die einen ursächlichen Zusammenhang mit der Kostenerhebung aufweisen. Solche sind auch nicht ersichtlich.
IV.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1GKG).