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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.2008, Az.: V ZB 38/08

Zurückweisung der als "Widerspruch" bezeichneten Erinnerung gegen den nach Rücknahme einer Beschwerde auf ein Viertel der vollen Gebühr reduzierten Kostenansatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.2008
Aktenzeichen
V ZB 38/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 17030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 20.04.2007 - AZ: 3 T 296 - 298/07
OLG Schleswig - 30.01.2008 - AZ: 2 W 110/07

Fundstelle

  • WuM 2008, 623 (Volltext mit red. LS)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 3. Juli 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Lemke,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 2. April 2008 - Kassenzeichen: 780081013918 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.

2

Zwar hat die Beteiligte zu 1 ihre ursprüngliche Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Januar 2008 zurückgenommen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Einlegung des Rechtsmittels vollständig kostenfrei bliebe. Vielmehr reduziert sich der Kostenansatz nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 KostO auf ein Viertel der vollen Gebühr (ohne Rücknahme des Rechtsmittels wäre bei dessen Verwerfung 1/2 angefallen). Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von - hier - 120.000 EUR nach § 32 KostO 237 EUR, ein Viertel hiervon mithin 59,25 EUR.

Krüger
Lemke
Stresemann
Czub
Roth