Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 2 StR 153/25
Beruhen des Tatnachweises im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen eines Angeklagten durch Tatzeugen (hier: Wahllichtbildvorlage); Besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darstellung im Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 153/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 33129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR153.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 23.05.2024 - AZ: 6 KLs 752 Js 15245/23 jug
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Konnte ein Tatzeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Mai 2024, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist;
- b)
aufgehoben
- aa)
mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II.4 bis II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe und
- bb)
im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S unter Freisprechung im Übrigen wegen "gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung, in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Bedrohung" zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die Schuldsprüche in den Fällen II.4 bis II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts versetzte der von mehreren Personen begleitete Angeklagte am 5. Mai 2023 dem von der Gruppe umringten Pi eine Ohrfeige (Fall II.4 der Urteilsgründe) und beleidigte die Fi, als diese ihn zu filmen begann, als "Schamuta" und zeigte ihr den Mittelfinger (Fall II.5 der Urteilsgründe). Darüber hinaus nötigten der Angeklagte und seine Mittäter am 17. Mai 2023 (Fall II.6 der Urteilsgründe) und am 25. Mai 2023 (Fall II.7 der Urteilsgründe) die Geschädigten jeweils, ihre Taschen von dem Angeklagten durchsuchen zu lassen. Außerdem ohrfeigte der Angeklagte im Fall II.6 der Urteilsgründe den J, um auch ihn - was ohne Erfolg blieb - zum Öffnen seiner Tasche zu bewegen. Schließlich umstellten der Angeklagte und seine Mittäter am 29. Mai 2023 den F und versetzte einer von ihnen diesem einen Schlag in die Kieferregion (Fall II.9 der Urteilsgründe). Anschließend griffen sie auch die zur Hilfe eilenden Jo, E und H an, die sie durch Schläge und Tritte verletzten. Der Angeklagte fügte dem E zudem mit einem Messer einen Schnitt an der linken Handinnenfläche zu (Fall II.10 der Urteilsgründe).
b) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (Fälle II.4, II.9 und II.10 der Urteilsgründe), Beleidigung (Fall II.5 der Urteilsgründe) sowie Nötigung (Fälle II.6 und II.7 der Urteilsgründe), in Fall II.6 der Urteilsgründe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt. Seine Überzeugung von der Täterschaft des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten hat es im Wesentlichen darauf gestützt, dass Tatzeugen den Angeklagten in der Hauptverhandlung (Fälle II.4 und II.5 der Urteilsgründe) und bei im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Wahllichtbildvorlagen (Fälle II.6, II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe) wiedererkannt hätten. Darüber hinaus hat es sich im Fall II.5 der Urteilsgründe auf Angaben "des Sachverständigen Sch" gestützt, wonach es sich bei der von der Fi gefilmten Person mit einer "schwach positiven Wahrscheinlichkeit" um den Angeklagten handele.
c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Beruht der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch Tatzeugen, bestehen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darstellung im Urteil. Konnte ein Tatzeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 2 StR 11/21, StV 2021, 792, 793 Rn. 9; vom 8. Februar 2023 - 6 StR 516/22, NStZ 2023, 250 Rn. 5, und vom 25. Mai 2023 - 5 StR 483/22, NStZ-RR 2023, 254, 255).
bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsausführungen nicht gerecht. Ihnen ist lediglich das Ergebnis der Identifizierungsvorgänge durch die Tatzeugen zu entnehmen; eine nachvollziehbare Darstellung der Gesichtspunkte, aufgrund derer sich das Landgericht von der Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten überzeugt hat, fehlt indes.
Mangels Darstellung der Bedingungen, nach denen die Lichtbildvorlagen in den Fällen II.6, II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe durchgeführt worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1996 - 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350, 351, und vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 468/17, Rn. 4), kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob das Landgericht alle für die Beweisqualität der Wiedererkennungsleistung maßgeblichen Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214 f.; Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 110/23, NStZ 2023, 511 Rn. 5 zur Einzelbildvorlage; BGH, Urteile vom 14. April 2011 - 4 StR 501/10, BGHR StPO § 261 Identifizierung 19 Rn. 13, und vom 12. März 2020 - 4 StR 544/19, NStZ 2020, 499, 500 Rn. 9 f. zur simultanen Vorlage und BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13 zu unterschiedlich gestalteten Vorlagen) erkannt und erschöpfend gewürdigt hat. Soweit das Urteil hierzu - auch die Fälle II.4 und II.5 der Urteilsgründe betreffend - lediglich mitteilt, dass die Wiedererkennung im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt sei, hätte bereits dies dem Landgericht Anlass geben müssen, sich mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation und einem deshalb verminderten Beweiswert der Wiedererkennung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430/23, Rn. 32; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 5). Darüber hinaus handelte es sich nach den Urteilsgründen jedenfalls bei dem Wiedererkennen durch den Geschädigten St im Fall II.6 der Urteilsgründe auch um einen Fall des "wiederholten Wiedererkennens", weil bereits im Ermittlungsverfahren eine Wahllichtbildvorlage erfolgt war. Den Urteilsgründen ist insoweit jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht der verringerten Beweisbedeutung eines wiederholten Wiedererkennens (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204, 205 ff.; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 468/17, Rn. 4) bewusst war.
Als nicht tragfähig erweisen sich ferner die Erwägungen, mit denen das Landgericht in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe eine Verwechslung des Angeklagten durch Ba und Fi aufgrund eines in I in Umlauf gebrachten Videos ausgeschlossen hat. Ungeachtet dessen, dass den Urteilsgründen bereits nicht zu entnehmen ist, ob das Video überhaupt den Angeklagten zeigt, schließt auch die Nennung einzelner äußerer Merkmale durch Ba und Fi nicht aus, dass ihre Erinnerung hieran durch Suggestion beeinflusst ist.
cc) Auch soweit das Landgericht die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen II.4 und II.5 der Urteilsgründe auf Angaben eines Sachverständigen zu gefertigten Videos des Täters stützt, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der sich daraus ergebende Beweiswert kann schon deshalb nicht beurteilt werden, weil das Fachgebiet des Sachverständigen und die von ihm zugrunde gelegte Bewertungsskala nicht mitgeteilt werden, so dass das Ergebnis einer "schwach positiven Wahrscheinlichkeit" nicht nachvollzogen werden kann (BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 138/13, Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 172). Dies gilt in besonderem Maße, als der Sachverständige nach den dargelegten Vergleichsergebnissen keine Übereinstimmung in persönlichen Auffälligkeiten festgestellt hat, denen - wie zum Beispiel Pigmentflecken, Narben u.ä. - besondere Aussagekraft zukommt (vgl. Löwe-Rosenberg/Sander, aaO; Rösing/Quarch/Danner, NStZ 2012, 548, 549), während die Fi Muttermale im Gesicht des Angeklagten als maßgebliches Wiedererkennungsmerkmal bezeichnete.
dd) Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung (§ 337 StPO). Angesichts der auf die Wahllichtbildvorlage erstreckten Beweisaufnahme kann der Senat auch im Fall II.6 der Urteilsgründe nicht ausschließen, dass allein die Bekanntschaft "der Gruppe von Videos und vom Sehen" mit J dem Landgericht bereits ausgereicht hätte, um auf ein zuverlässiges Wiedererkennen hinreichend gut bekannter Personen zu schließen.
2. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Insoweit bedarf lediglich der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe der "gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung" schuldig gesprochen. Es hat zwar erkannt, dass der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 255 StGB erfüllt ist, jedoch unterlassen, die Tat wie geboten im Tenor als besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 272/24, Rn. 6). Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Begehungsweise nicht in den Urteilstenor aufzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 2 StR 107/24, Rn. 6 mwN). Dies berichtigt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ohne Verstoß gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 4 StR 306/22, Rn. 8 mwN). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.4 bis II.7, II.9 und II.10 der Urteilsgründe mit den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die Aufhebung der Schuldsprüche entzieht dem Strafausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand.
4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Jugendkammer des Landgerichts.
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