Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2025, Az.: 2 StR 235/24
Antrag eines Pflichtverteidigers nach § 46 Abs. 2 RVG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 235/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:261125B2STR235.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 06.09.2023 - AZ: 8 KLs 801 Js 27186/20
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2026, 96
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Antrag eines Pflichtverteidigers nach § 46 Abs. 2 RVG
Tenor:
Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt D. aus E. vom 23. Oktober 2025 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 28. Januar 2026 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.
Gründe
Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 2 StR 649/24).