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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.2025, Az.: 2 StR 649/24

Erforderlichkeit der Übernachtungskosten als Auslagen eines Pflichtverteidigers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.07.2025
Aktenzeichen
2 StR 649/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:150725B2STR649.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 01.07.2024 - AZ: 10 KLs 620 Js 25070/22

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Antrag des Pflichtverteidigers nach § 46 Abs. 2 RVG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2025 beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B. aus J. vom 1. Juli 2025 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 27. August 2025 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind.

Gründe

1

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 6 StR 643/21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 - 2 StR 471/23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel werden für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich.

Menges
Meyberg
Grube
Schmidt
Lutz