Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.2025, Az.: 5 StR 369/25
Verwerfung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.2025
- Aktenzeichen
- 5 StR 369/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:240925B5STR369.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 25.03.2025 - AZ: 530 Ks 1/25 278 Js 300/24
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Schrifsatz vom 15. Juli 2025 erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da verspätet (§ 354 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen