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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2025, Az.: 5 StR 209/25

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.2025
Aktenzeichen
5 StR 209/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR209.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 12.12.2024 - AZ: 2 KLs 592 Js 35170/22 jug.

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Mangels Abhilfeentscheidung des Landgerichts ist der Senat nicht gemäß § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts vom 12. Dezember 2024 berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 5 StR 92/13; vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392).

Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
Werner