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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1987, Az.: 2 StR 213/87

Beschwerde; BGH; Zuständigkeit ; Aussetzungsbeschluß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1987
Aktenzeichen
2 StR 213/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 34, 392 - 393
  • MDR 1987, 954 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1224-1225 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 519

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Zuständigkeit des BGH als Beschwerdegericht nach § 305a II StPO.

2. Legt der Angeklagte gegen einen gem. § 268a I StPO ergangenen Beschluß Beschwerde ein, so muß der Tatrichter jedenfalls dann eine begründete Entscheidung nach § 306 II StPO treffen, wenn er der Beschwerde nicht abhilft, der Strafaussetzungsbeschluß nicht begründet ist und das Beschwerdevorbringen erhebliche Tatsachenbehauptungen enthält.