Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1987, Az.: 2 StR 213/87
Beschwerde; BGH; Zuständigkeit ; Aussetzungsbeschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 34, 392 - 393
- MDR 1987, 954 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1224-1225 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1987, 519
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Zuständigkeit des BGH als Beschwerdegericht nach § 305a II StPO.
2. Legt der Angeklagte gegen einen gem. § 268a I StPO ergangenen Beschluß Beschwerde ein, so muß der Tatrichter jedenfalls dann eine begründete Entscheidung nach § 306 II StPO treffen, wenn er der Beschwerde nicht abhilft, der Strafaussetzungsbeschluß nicht begründet ist und das Beschwerdevorbringen erhebliche Tatsachenbehauptungen enthält.