Beschl. v. 12.04.2024, Az.: IX ZB 7/24
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bonn - 05.01.2024 - AZ: 15 O 211/23
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.04.2024 - IX ZB 7/24
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes
am 12. April 2024
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Der Antragstellerin steht kein Rechtsmittel gegen die nach § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung über die Prozesskostenhilfe des Landgerichts Bonn zu, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist - worauf die Antragstellerin durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fällt, ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - IX ZB 53/21, nv, juris Rn. 1); sie ist in Zivilsachen nur in § 75 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (BGH, Beschluss vom 15. April 2021 - III ZB 19/21, nv, juris Rn. 4).
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie3 nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Schoppmeyer
Röhl
Schultz
Weinland
Kunnes
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.