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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.2024, Az.: 5 StR 520/23
Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Ablehnung des Beweisantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13925
Aktenzeichen: 5 StR 520/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:090424B5STR520.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 03.07.2023 - AZ: 7 KLs 747 Js 8375/22

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 09.04.2024 - 5 StR 520/23

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung eines auf Vernehmung der Mutter des Nebenklägers gerichteten Beweisantrages beanstandet, ist bereits unzulässig. Der Revisionsvortrag erfüllt nicht die Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird weder mitgeteilt, dass die Beweisperson von einer medizinischen Sachverständigen exploriert wurde, noch was diese hierzu in der Hauptverhandlung berichtete. Die Vorlage des Sitzungsprotokolls allein kann den notwendigen Vortrag nicht ersetzen; es ist nicht Aufgabe des Senats, den Revisionsvortrag aus beigefügten Unterlagen passend zu ergänzen.

Cirener

Köhler

Resch

von Häfen

Werner

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