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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2024, Az.: 6 StR 608/23
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.04.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13872
Aktenzeichen: 6 StR 608/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:020424B6STR608.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 07.09.2023 - AZ: 3 KLs 415 Js 52191/22 (2/23)

Rechtsgrundlage:

§ 73c S. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 02.04.2024 - 6 StR 608/23

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2024 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. September 2023 dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.909 Euro angeordnet wird, davon in Höhe von 3.209 Euro als Gesamtschuldner; die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Achim vom 7. Juni 2023 angeordneten Einziehung entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten E. und die Revision des Angeklagten S. werden verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S. die Kosten seiner Revision aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes, den Angeklagten S. darüber hinaus wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es unter Einbeziehung einer früheren Entscheidung eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt, gegen den Angeklagten E. hat es unter Einbeziehung einer früheren Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Außerdem hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten E.

hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie ebenso wie diejenige des Angeklagten S. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf § 55 Abs. 2 StGB gestützte Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Achim vom 7. Juni 2023 gegen den Angeklagten E. angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.700 Euro erweist sich als rechtsfehlerhaft. Sofern - wie hier - die frühere Entscheidung eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthielt und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 6 StR 31/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Senat die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO nachholen.

Sander

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi

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