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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2024, Az.: 6 StR 58/24
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.04.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13746
Aktenzeichen: 6 StR 58/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:020424B6STR58.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 13.10.2023 - AZ: 8 KLs 92/22 101 Js 13015/22

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Anstiftung zum besonders schweren Raub u.a.

BGH, 02.04.2024 - 6 StR 58/24

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Anstiftung zum tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander

Tiemann

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi

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