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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2024, Az.: 5 StR 55/24
Verwerfung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13473
Aktenzeichen: 5 StR 55/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:260324B5STR55.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 20.09.2023 - AZ: 628 KLs 6/23 6103 Js 160/22

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 26.03.2024 - 5 StR 55/24

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 181.835 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Werner

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