Beschl. v. 25.03.2024, Az.: IX ZA 20/23
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 13.01.2022 - AZ: 30 O 9266/18
OLG München - 02.08.2023 - AZ: 15 U 1216/22 Rae
Rechtsgrundlage:
BGH, 25.03.2024 - IX ZA 20/23
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Kunnes
am 25. März 2024
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2023 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZA 37/14, juris Rn. 2 mwN; vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2; vom 9. Februar 2022 - V ZA 2/22, juris Rn. 4).
Die von dem Kläger geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten die erforderlichen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung gestellt hätte, dass diese die Mandatsübernahme ernsthaft prüfen konnten.
Schoppmeyer
Röhl
Schultz
Selbmann
Kunnes
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