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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.2024, Az.: 1 StR 35/24
Entfallen des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bei vollständiger Wiedergutmachung des Schadens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13021
Aktenzeichen: 1 StR 35/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:220324B1STR35.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 26.07.2023 - AZ: 5 KLs 805 Js 15923/21

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßiger Bandenbetrug u.a.

BGH, 22.03.2024 - 1 StR 35/24

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, und die insoweit entstandenen weiteren Kosten trägt die Staatskasse; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr entfällt. Die weiteren Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.300 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat zu entfallen, da das Landgericht festgestellt, indes - anders als bei der Strafzumessung - zu würdigen versäumt hat, dass der Angeklagte den durch die Taten verursachten Schaden vollständig wiedergutgemacht hat. Damit sind die Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Der Senat lässt die Einziehungsanordnung deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

Fischer

Wimmer

Leplow

Allgayer

Munk

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