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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.2024, Az.: 6 StR 33/24
Verwerfung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13375
Aktenzeichen: 6 StR 33/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:210324B6STR33.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stendal - 07.09.2023 - AZ: 501 KLs 10/23 274 Js 886/23 VRs

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 21.03.2024 - 6 StR 33/24

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. September 2023 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 6 StR 413/21; vom 27. Januar 2021 - 6 StR 439/20).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Feilcke

Tiemann

Wenske

von Schmettau

Arnoldi

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