Beschl. v. 20.03.2024, Az.: I ZB 15/24
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Trier - 23.11.2023 - AZ: 31 C 190/23
LG Trier - 27.12.2023 - AZ: 1 T 65/23
Rechtsgrundlage:
BGH, 20.03.2024 - I ZB 15/24
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Odörfer
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