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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2024, Az.: 1 StR 315/23
Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13565
Aktenzeichen: 1 StR 315/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:200324B1STR315.23.1

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 02.03.2023 - AZ: 4 KLs 37 Js 11482/21

Rechtsgrundlage:

§ 141 Abs. 1 S. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.
hier: Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin B. aus Ba. zur Pflichtverteidigerin des Verurteilten

BGH, 20.03.2024 - 1 StR 315/23

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung von Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Das Landgericht München II hat den Antragsteller am 2. März 2023 wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Der Verurteilte hat mit seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge beantragt. Einer seiner beiden Wahlverteidiger, Rechtsanwalt N. , hat hierzu Stellung genommen.

3

2. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin ist unbegründet. Denn der Verurteilte wird durch seine beiden Wahlverteidiger verteidigt (vgl. § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über eine Beendigung der Wahlmandate ist hier nichts bekannt.

4

Im Übrigen ist ein Prozesskostenhilfeverfahren neben §§ 138 ff., 140 ff. StPO nicht vorgesehen.

Fischer

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