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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.2024, Az.: XI ZB 24/23
Erfordernis der Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13672
Aktenzeichen: XI ZB 24/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:190324BXIZB24.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 19.11.2019 - AZ: 318 OH 4/19

OLG Hamburg - 03.11.2023 - AZ: 13 Kap 3/20

Rechtsgrundlage:

§ 20 Abs. 2 S. 1 KapMuG

BGH, 19.03.2024 - XI ZB 24/23

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl
beschlossen:

Tenor:

Die Musterbeklagte zu 1, die L. AG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2023 (13 Kap 3/20) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 24/23) durch den Musterkläger und vier Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Das Oberlandesgericht hat am 3. November 2023 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 9. November 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und vier Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 4. Dezember 2023 eingegangen.

II.

2

Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die L. AG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagte zu 1 hat den Prospekt als Verantwortliche gezeichnet (Prospekt, S. 5). Die weitere Musterbeklagte ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III.

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger

Grüneberg

Dauber

Schild von Spannenberg

Ettl

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