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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.2024, Az.: 6 StR 584/23
Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12961
Aktenzeichen: 6 StR 584/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR584.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Braunschweig - 09.10.2023 - AZ: 2 KLs 214 Js 39582/23 (25/23) jug

Verfahrensgegenstand:

Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte u.a.

BGH, 19.03.2024 - 6 StR 584/23

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Oktober 2023 dahin geändert, dass er des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte und mit Verbreitung pornographischer Inhalte, sowie der Verbreitung pornographischer Inhalte schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Inhalte und mit Verbreitung pornographischer Inhalte, wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte und wegen Verbreitung pornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch zu Fall B II.1 der Urteilsgründe hat nur teilweise Bestand.

3

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen veranlasste der Angeklagte die 12-jährige Geschädigte, ihm eine Videoaufnahme zu übersenden, die sie mit entblößtem Unterkörper und masturbierend zeigt. Anschließend übersandte er ihr unaufgefordert ein Bild seines entblößten erigierten Penis und leitete, wie von vornherein geplant, das ihm von der Geschädigten übermittelte Video an zwei andere Personen weiter. Das Landgericht hat dieses Geschehen als Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Inhalte und mit Verbreitung pornographischer Inhalte gewürdigt.

4

b) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Annahme des Tatbestandsmerkmals des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB reicht es nicht aus, dass der Täter - wie hier - den Inhalt gezielt an einzelne Personen versendet; erforderlich ist vielmehr dessen Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 3 StR 490/14, Rn. 2; SSW-StGB/Hilgendorf, 5. Aufl., § 184b Rn. 10).

5

c) Die Weiterleitung des Videos durch den Angeklagten an die beiden anderen Personen stellt jedoch eine Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 StR 123/23, Rn. 17 f.; vom 27. September 2023 - 4 StR 211/23, Rn. 3 f.; MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 29).

6

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Auf den Strafausspruch bleibt die Schuldspruchänderung ohne Auswirkung.

7

2. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

von Schmettau

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