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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.2024, Az.: 5 StR 75/24
Verwerfung der Revision als unbegründet; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12401
Aktenzeichen: 5 StR 75/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:130324B5STR75.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 16.11.2023 - AZ: 7 KLs 713 Js 2123/23

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 13.03.2024 - 5 StR 75/24

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Einziehungsbetrages in Höhe von 37.365 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch

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