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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.2024, Az.: 5 StR 54/24
Verwerfung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12461
Aktenzeichen: 5 StR 54/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:130324B5STR54.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 01.09.2023 - AZ: I Ks 108 Js 29431/22

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 13.03.2024 - 5 StR 54/24

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 1. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch

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