Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.2024, Az.: I ZB 49/23
Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12403
Aktenzeichen: I ZB 49/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:070324BIZB49.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hünfeld - 02.06.2023 - AZ: 2 C 84/22 (70)

LG Fulda - 23.06.2023 - AZ: 1 T 14/23

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG

BGH, 07.03.2024 - I ZB 49/23

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2024 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2023 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 25. Oktober 2023 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 20. Februar 2024 beanstandet der Antragsteller die Gerichtskostenrechnung vom 22. November 2023.

2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Antragstellers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

3

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 3 mwN).

4

Der Kostenansatz vom 22. November 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2023 ist die Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 132 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN). Darauf, dass er bei einer förmlichen Verwerfung seiner unzulässigen Rechtsbeschwerde mit Kosten belastet werden würde, ist der Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2023 vorab hingewiesen worden.

5

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.