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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2024, Az.: X ZR 82/23
Gewährung der Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 14039
Aktenzeichen: X ZR 82/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:050324BXZR82.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 17.02.2023 - AZ: 2 Ni 3/21 (EP)

BGH, 05.03.2024 - X ZR 82/23

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 3/21 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.

Gründe

1

Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren. Die von der Klägerin zu 1 erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet.

2

1. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 [BGH 11.06.1971 - X ZA 1/71] - Akteneinsicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben.

3

Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dartun.

4

Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten (vgl. BGH, GRUR 1972, 441, 442 [BGH 11.06.1971 - X ZA 1/71] - Akteneinsicht IX). Sofern diese Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vorliegen, sind diese näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 7 - Akteneinsicht XXVI).

5

2. Nach diesen Grundsätzen hat die Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung nicht hinreichend dargetan.

6

Es fehlt bereits an den erforderlichen konkreten Angaben dazu, hinsichtlich welcher Unterlagen entgegenstehende schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden. Der Hinweis, es seien nicht näher bezeichnete Kopien aus dem Verletzungsverfahren zur Akte gereicht worden, reicht insoweit nicht aus.

Bacher

Hoffmann

Deichfuß

Kober-Dehm

Marx

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