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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1971, Az.: X ZA 1/71
„Akteneinsicht VIII“

Anwendbare Vorschriften für Patentanmeldungen, erteilte Patente und das Beschränkungsverfahren; Recht auf Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren; Schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Patentrechtsakten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1971
Aktenzeichen
X ZA 1/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12067
Entscheidungsname
Akteneinsicht VIII
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • GRUR 1972, 441 "Akteneinsicht VIII"

Verfahrensgegenstand

Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens X ZR 11/67

Sonstige Beteiligte

Firma Ing. B. Elektroanlagen GmbH & Co. in M.-P., K.-Hr.-Straße ...

Firma Dr.-Ing. Sch. & Co, Kommanditgesellschaft, in F./Ma., Re.straße ...,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Fritz Ka. in Bad H. v.d.H. Ph. weg ...

1. Firma Elektro K. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in M.-S., Eb.straße ...,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Anton und Sigrid K.

2. Firma Gebr. Ka. & Co., L. Kommanditgesellschaft, Lichttechnische Spezialfabrik in N.-Hü.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Ka., Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft GmbH in N.-Hü., diese
vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Walter Ka. und Hermann Ka.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juni 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Spreng und
der Bundesrichter Trüstedt, Schneider, Ballhaus und Ochmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird Einsicht in folgende seit dem 1. Oktober 1968 entstandenen Teile der Akten X ZR 11/67 gewährt: Band II Blatt 298-423 und Band III Bl. 424-562, Blatt 565-568, Blatt 569 und Blatt 575/576. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach Art. 7 § 1 Abs. 3 PatÄndGes. 1967 verbleibt es für die bis zum 1. Oktober 1968 entstandenen Teile der Akten von bekanntgemachten Patentanmeldungen und erteilten Patenten einschließlich der Akten eines Beschränkungsverfahrens bei den "bisher geltenden" Vorschriften. Die dieser Vorschrift zugrunde liegende Erwägung, daß eine bei Entstehung dieser Aktenteile nach früherem Recht gewährleistete Geheimhaltung auch weiterhin gewahrt bleiben soll, trifft auch für die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens zu; die Vorschrift ist daher auf die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit eines Patents entsprechend anzuwenden (vgl. Benkard, PatG 5. Aufl. Rdn. 15 zu § 41 o PatG). Die "bisher geltenden" Vorschriften i. Si. des Art. 7 § 1 Abs. 3 PatÄndGes. 1967 waren nach übereinstimmender Auffassung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs insoweit diejenigen des § 299 ZPO (vgl. Benkard a.a.O. Rdn. 15 zu § 41 o PatG und Rdn. 25 zu § 42 PatG). Die Einsicht in die bis zum 1. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile bestimmt sich daher nach § 299 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe, daß die Entscheidung durch den Senat zu treffen ist (vgl. Benkard a.a.O.). Im übrigen sind für die Akteneinsicht, wie für die Einsicht in Akten des Patentamts in Art. 7 § 1 Abs. 4 PatÄndGes. 1967 besonders klargestellt ist, die seit dem 1. Oktober 1968 geltenden Vorschriften maßgebend. Die Einsicht in Akten von Patentnichtigkeitsverfahren des Bundespatentgerichts ist in der seit dem 1. Oktober 1968 geltenden Fassung des Patentgesetzes in § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG geregelt. Diese Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung auf die entsprechenden Akten des Bundesgerichtshofs entsprechend anzuwenden (vgl. Benkard a.a.O. Rdn. 25 zu § 42 PatG). Die Einsicht in die seit dem 1. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile bestimmt sich mithin nach § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG.

2

1.

Nach § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG ist einem Dritten auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, sofern nicht der Patentinhaber für die gesamten Akten oder einen Teil davon ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Patentinhaberin hat insoweit lediglich vorgetragen, dem im Patentnichtigkeitsverfahren abgeschlossenen Vergleich seien eingehende Verhandlungen vorausgegangen, die weit über den Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens hinausgingen. Mit dieser Überlegung läßt sich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht für die gesamten seit dem 1. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile, sondern allenfalls für einzelne Aktenbestandteile begründen. Die Patentinhaberin hat jedoch solche Aktenteile, die den später abgeschlossenen Vergleich betreffen und nach Ansicht der Patentinhaberin nur die am Verfahren beteiligten Parteien angehen, nicht bezeichnet, und der beschließende Senat hat solche Aktenteile auch von sich aus nicht feststellen können. Von der Akteneinsicht können daher nur die Aktenteile, die den abgeschlossenen Vergleich enthalten - das sind die Schriftstücke Bd. III Bl. 563/564, Bl. 568 a und Bl. 571-574 der Akten -, ausgenommen werden. Insoweit ist ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der Patentinhaberin anzuerkennen.

3

2.

Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Akteneinsicht nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Zur Begründung ihres Interesses auf Einsicht in die vor dem 1. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile hat die Antragstellerin lediglich geltend gemacht, sie stelle Abzweigkästen für elektrische Installationen her und baue sie ein; die Patentinhaberin habe ihr ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an dem Patent, das Gegenstand des Patentnichtigkeitsverfahrens war, verweigert. Dieser Vortrag reicht zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Einsicht in die vor dem 1. Oktober 1968 entstandenen Aktenteile nicht aus. Ob er zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Mitteilung des im Patentnichtigkeitsverfahrens entgegengehaltenen Standes der Technik genügt, kann auf sich beruhen. Denn dieser Stand der Technik ist aus den Aktenteilen zu entnehmen, die seit dem 1. Oktober 1968 entstanden sind und deren Einsicht der Antragstellerin nach § 41 o Abs. 3 Satz 3 PatG zu gestatten ist.

Spreng
Trüstedt
Schneider
Ballhaus
Ochmann