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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2024, Az.: 6 StR 61/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12465
Aktenzeichen: 6 StR 61/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR61.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Weiden i.d. OPf. - 24.10.2023 - AZ: 1 KLs 324 Js 1413/23

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, 05.03.2024 - 6 StR 61/24

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 24. Oktober 2023 im Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass 698,8 Gramm Marihuana, 209,4 Gramm Kokaingemisch, 155,9 Gramm Haschisch, 85 Ecstasy-Tabletten, eine Feinwaage und zwei Packungen mit Zentrifugenröhrchen eingezogen werden. Im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat präzisiert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel hinsichtlich der eingezogenen Betäubungsmittel (vgl. zum Erfordernis der Benennung von Art und Menge BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 - 3 StR 118/22; vom 4. September 2019 - 2 StR 221/19; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43) und Betäubungsmittelutensilien, soweit diese sich den Urteilsgründen entnehmen lassen. Die Bezugnahme auf Asservatenlisten genügt insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 4 StR 351/21; MüKo-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74 Rn. 41; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 22). Im Übrigen sieht der Senat nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung weiterer, nicht näher bestimmbarer Utensilien ab.

Sander

Feilcke

Tiemann

Wenske

von Schmettau

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