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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2024, Az.: 6 StR 511/23
Verwerfung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12462
Aktenzeichen: 6 StR 511/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR511.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 05.07.2023 - AZ: 70 KLs 808 Js 18198/20 (13/20)

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Computerbetrug

BGH, 05.03.2024 - 6 StR 511/23

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht mit den Begriffen "überweisen" beziehungsweise "eine Überweisung veranlassen" keine unterschiedlichen Begehungsweisen bezeichnet. Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in allen zwölf Fällen hinreichend festgestellt.

Sander

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

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