Beschl. v. 05.03.2024, Az.: 1 StR 448/23
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart - 27.07.2023 - AZ: 7 KLs 26 Js 127502/22
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u.a.
BGH, 05.03.2024 - 1 StR 448/23
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2024 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung des auf die Vernehmung des Zeugen G. gerichteten Beweisantrags vom 11. Juli 2023 ist jedenfalls unbegründet. Bei dem Antrag handelt es sich bereits nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), da der Angeklagte keine hinreichend konkrete Tatsache benannt hat. Mit der Behauptung, den Angeklagten und die Zeugin A. habe "ein rein freundschaftliches Verhältnis [verbunden], das von Vertrauen geprägt war und vollständig ohne sexuellen Kontakt auskam", nennt der Angeklagte nur ein Beweisziel, welches als Bewertung zur Nachvollziehbarkeit durch das Gericht und Beweiserheblichkeit mit konkreten, auch in zeitlicher Hinsicht und den Umständen nach zumindest umrissenen, hinreichend feststellbaren und überprüfbaren Tatsachenbehauptungen hätte belegt werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2003 - 5 StR 378/02 Rn. 5; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 352/96 Rn. 7 und vom 29. August 1990 - 3 StR 184/90 Rn. 6); solche sind auch der Begründung des Antrags nicht zu entnehmen.
Jäger
Wimmer
Leplow
Allgayer
Munk
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