Beschl. v. 27.02.2024, Az.: I ZB 14/24
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Trier - 24.11.2023 - AZ: 31 C 205/23
LG Trier - 21.12.2023 - AZ: 1 T 64/23
Rechtsgrundlage:
BGH, 27.02.2024 - I ZB 14/24
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Koch
Feddersen
Pohl
Schmaltz
Wille
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