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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.2024, Az.: 5 StR 17/24
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11858
Aktenzeichen: 5 StR 17/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR17.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 30.08.2023 - AZ: 6 KLs 100 Js 35192/22

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 27.02.2024 - 5 StR 17/24

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Einziehungsentscheidung rechtlicher Überprüfung standhält. Mit der sich aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ergebenden früheren umfangreicheren Verkaufstätigkeit, der Übergabe von über 25.000 Euro für den Erwerb von Heroin und der zum Handel bestimmten großen Menge, von der später nichts mehr gefunden wurde, ist die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte aus dem Verkauf der Drogen einen Erlös von 28.300 Euro erlangte (UA S. 25), jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend belegt.

Gericke

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner

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