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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.2024, Az.: 4 StR 475/23
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11494
Aktenzeichen: 4 StR 475/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:270224B4STR475.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 13.09.2023 - AZ: 22 KLs-210 Js 842/21-10/23

Rechtsgrundlage:

§ 349 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 27.02.2024 - 4 StR 475/23

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand, weil der Wert von Taterträgen in gesamtschuldnerischer Haftung der Angeklagten durch das erste in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts Münster vom 28. April 2022 rechtskräftig eingezogen worden ist.

Quentin

Bartel

Rommel

Maatsch

Marks

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