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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.2024, Az.: 2 StR 382/23
Feststellung der Erforderlichkeit der Reise der Nebenklägervertreterin zur Hauptverhandlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11629
Aktenzeichen: 2 StR 382/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR382.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 28.04.2023 - AZ: 11.3 KLs 28/22 260 Js 161/22

Rechtsgrundlage:

§ 46 Abs. 2 Satz 1 RVG

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 27.02.2024 - 2 StR 382/23

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus K. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März 2024 in Karlsruhe erforderlich ist.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.

2

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.

Menges

Krehl

Eschelbach

Grube

Lutz

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