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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2024, Az.: 5 StR 574/23
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung des Streckmittels und verschiedener Utensilien zum Betäubungsmittelhandel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11313
Aktenzeichen: 5 StR 574/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR574.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 15.08.2023 - AZ: 2 KLs 370 Js 71166/20

Rechtsgrundlage:

§ 74 Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 14.02.2024 - 5 StR 574/23

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. August 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung von "diverser Munition" (127 Patronen Kaliber 22, sechs Patronen Kaliber 38, 40 Patronen Kaliber 357, sechs Patronen Kaliber 9*19 mm und 7 Patronen Kaliber 7,62 Tokarev) sowie eines Magazins entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einziehung des Streckmittels und verschiedener Utensilien zum Betäubungsmittelhandel sowie der in der Entscheidungsformel genannten Munition und des Magazins konnte ohne weitere Feststellungen nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden, weil mit Blick auf den zeitlichen Abstand von der Sicherstellung zu den verfahrensgegenständlichen Taten von etwa zweieinhalb Jahren nicht belegt ist, dass die Gegenstände insoweit als Tatmittel verwendet wurden. Die Handelsutensilien konnten aber zur Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten verwendet werden und waren deshalb nach § 74b Abs. 1 StGB im Wege der Sicherungseinziehung einziehbar. Dies gilt indes nicht für die eingezogene Munition und das Magazin; deren allein in Betracht kommenden Einziehung als Beziehungsgegenstände nach § 54 Abs. 1 WaffG im subjektiven Verfahren gegen den Angeklagten stand entgegen, dass ein Waffendelikt nicht ausgeurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12 Rn. 5 mwN).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

Werner

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