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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2024, Az.: 5 StR 534/23
Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Vollstreckung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11452
Aktenzeichen: 5 StR 534/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR534.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 14.06.2023 - AZ: 15 KLs 424 Js 55887/16 (2)

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Hinweis:

BGH - 14.02.2024 - AZ: (alt: 5 StR 513/18)

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 14.02.2024 - 5 StR 534/23

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der - neben der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten - gesondert gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung hätte ausgesetzt werden müssen, begründet keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 5 StR 401/21 Rn. 5 ff.).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen

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