Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2024, Az.: I ZR 203/22
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.2024
- Aktenzeichen
- I ZR 203/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 13029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:120224BIZR203.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 22.09.2021 - AZ: 2-06 O 40/21
- OLG Frankfurt am Main - 29.11.2022 - AZ: 11 U 139/21
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwertbeschluss des Senats vom 9. November 2023 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) im Tenor dahingehend berichtigt, dass der abgeänderte Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2022 stammt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, §§ 44, 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Streitwert der Stufenklage beläuft sich auch nach der Erklärung der Kläger, die Klage werde nur noch auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 14 UrhG) gestützt, weiterhin auf 100.000 €. Ausweislich der im Klageantrag 3 unverändert in dieser Höhe genannten Bezifferung sowie der Angaben in der Klageschrift, die von der Erklärung zur Anspruchsgrundlage nicht berührt werden, gehen die Kläger weiterhin von einem Schaden in dieser Höhe aus.