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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2023, Az.: I ZR 203/22

Festsetzung des Streitwerts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.2023
Aktenzeichen
I ZR 203/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 53533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:091123BIZR203.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 22.09.2021 - AZ: 2-06 O 40/21
OLG Frankfurt am Main - 29.11.2022 - AZ: 11 U 139/21

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren und - insoweit in Abänderung des Beschlusses des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2022 - für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, §§ 44, 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Streitwert der Stufenklage beläuft sich auch nach der Erklärung der Kläger, die Klage werde nur noch auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 14 UrhG) gestützt, weiterhin auf 100.000 €. Ausweislich der im Klageantrag 3 unverändert in dieser Höhe genannten Bezifferung sowie der Angaben in der Klageschrift, die von der Erklärung zur Anspruchsgrundlage nicht berührt werden, gehen die Kläger weiterhin von einem Schaden in dieser Höhe aus.

Koch
Schwonke
Feddersen
Schmaltz
Odörfer