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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.2024, Az.: I ZR 203/22

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.2024
Aktenzeichen
I ZR 203/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 13029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:120224BIZR203.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 22.09.2021 - AZ: 2-06 O 40/21
OLG Frankfurt am Main - 29.11.2022 - AZ: 11 U 139/21

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwertbeschluss des Senats vom 9. November 2023 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) im Tenor dahingehend berichtigt, dass der abgeänderte Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2022 stammt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, §§ 44, 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Streitwert der Stufenklage beläuft sich auch nach der Erklärung der Kläger, die Klage werde nur noch auf eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 14 UrhG) gestützt, weiterhin auf 100.000 €. Ausweislich der im Klageantrag 3 unverändert in dieser Höhe genannten Bezifferung sowie der Angaben in der Klageschrift, die von der Erklärung zur Anspruchsgrundlage nicht berührt werden, gehen die Kläger weiterhin von einem Schaden in dieser Höhe aus.

Koch
Schwonke
Feddersen
Schmaltz
Odörfer