Beschl. v. 06.02.2024, Az.: 6 StR 559/23
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Göttingen - 11.08.2023 - AZ: 2 KLs 600 Js 28785/22 (11/23)
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 06.02.2024 - 6 StR 559/23
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2024 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 9. November 2023 wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat das Landgericht mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Der Antrag ist unbegründet, weil das Landgericht die nicht fristgemäß begründete Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Sander
Tiemann
Wenske
Fritsche
Arnoldi
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