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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.2024, Az.: 3 StR 500/23
Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Handelsmenge und Wirkstoffmenge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11450
Aktenzeichen: 3 StR 500/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:050224B3STR500.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 11.10.2023 - AZ: 1 KLs 2090 Js 26890/23

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 05.02.2024 - 3 StR 500/23

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2024 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 15. der Urteilsgründe frei von einem Rechtsmangel wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt, weil ein Teil der bei einer Durchsuchung seiner Wohnräume aufgefundenen Betäubungsmittel für einen gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen und hinsichtlich dieser Handelsmenge die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten war, während der andere Teil, dessen Wirkstoffmenge unterhalb dieser Grenze blieb, zum Eigenkonsum durch den Angeklagten bestimmt war.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe für diese Tat die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen strafschärfend gewertet hat. Die Strafkammer hat der Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln neben derjenigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schulderhöhende Wirkung beimessen dürfen, weil der Angeklagte durch den Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch neben dem zeitgleichen Vorrätighalten zum Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel zusätzliches Unrecht verwirklichte. Die vom Generalbundesanwalt zitierte Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 14. April 1993 - 4 StR 116/93, BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Wertungsfehler 2) gibt für die unzutreffende Annahme, bei einer Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dürfe eine tateinheitliche Strafbarkeit wegen Besitzes von (weiteren) Betäubungsmitteln (zum Eigenkonsum) nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, nichts her; sie betraf eine anders gelagerte Fallkonstellation.

Schäfer

Anstötz

Erbguth

Kreicker

Voigt

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