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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.2024, Az.: EnVR 22/22
Zurückweisung der Anhörungsrüge hinsichtlich Festlegung des Produktivitätsfaktors für Betreiber von Stromversorgungsnetzen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11751
Aktenzeichen: EnVR 22/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:300124BENVR22.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 16.03.2022 - AZ: VI-3 Kart 53/19 (V)

Rechtsgrundlagen:

§ 83a Abs. 2 EnWG

§ 9 Abs. 3 ARegV

BGH, 30.01.2024 - EnVR 22/22

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Mit Beschluss vom 28. November 2018 (BK4-18-056) hat die Bundesnetzagentur den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Betreiber von Stromversorgungsnetzen gemäß § 9 Abs. 3 ARegV (nachfolgend: Produktivitätsfaktor) für die dritte Regulierungsperiode auf 0,90 % festgelegt. Die Betroffene, die ein Stromversorgungsnetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung verpflichtet. Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Anhörungsrüge.

2

B. Die gemäß § 83a Abs. 2 EnWG zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

3

I. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde den Vortrag der Betroffenen zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, aber nicht für durchgreifend gehalten. Auf den Beschluss vom 30. Januar 2024 im Parallelverfahren (EnVR 32/22 - z.Veröffent.best. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV) wird Bezug genommen. Soweit die Betroffene zutreffend darauf hinweist, dass die Bundesnetzagentur die Festlegung auch in Bezug auf vorgenommene Sicherheitabschläge plausibel und erschöpfend zu begründen hat, sind diese Anforderungen eingehalten (siehe aaO Rn. 77); von einem anderen Maßstab ist der Senat auch in der vorliegenden Sache nicht ausgegangen.

4

II. Soweit die Betroffene meint, der Senat habe ihre im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge übergangen, die Festlegung weise einen Begründungsmangel auf, weil wesentliche Entscheidungsprozesse nicht offengelegt worden seien, greift das nicht durch. In der Beschwerdeinstanz hat die Betroffene geltend gemacht, es fehle trotz erheblicher Ergebnisrelevanz an einer nachvollziehbaren Begründung für das methodische Vorgehen beim Sicherheitsabschlag, bei den Abschreibungen, bei den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen, insbesondere mit Blick auf die Lösung von den Vorgaben der StromNEV und die Problematik von Netzintegrationen, die zwei Netzbetreiber vorgenommen hätten. Zahlreiche Sensitivitäts-, Vergleichs- oder Kontrollrechnungen seien nicht vorgelegt oder nur pauschal erläutert worden.

5

Mit den vom Beschwerdegericht offengelassenen Rügen in Bezug auf die finale Ableitung des Produktivitätsfaktors hat sich der Senat auseinandergesetzt. Die weiteren von der Anhörungsrüge als übergangen beanstandeten Rügen hat das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu den Abschreibungen (Beschluss Seite 69 bis 71), zu den Zinsen und ähnlichen Aufwendungen (Beschluss Seite 71 bis 72) sowie bei der Frage, ob der ermittelte Malmquist-Wert einer weiteren Überprüfung zu unterziehen sei, etwa durch Sensitivitätsanalysen oder spezifische Signifikanztests (Beschluss Seite 113, 114), und ob den Netzbetreibern der Analysedatensatz hätte zur Verfügung gestellt werden müssen (Seite 115) behandelt. Dagegen hat sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde nicht gewendet.

6

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Satz 2 EnWG.

Kirchhoff

Roloff

Tolkmitt

Picker

Holzinger

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