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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.2024, Az.: 4 StR 237/23
Revision gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einem Verfahre wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11489
Aktenzeichen: 4 StR 237/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR237.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 14.12.2022 - AZ: 52 KLs 36/22 71 Js 1131/22

Rechtsgrundlage:

§ 73c StGB

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 30.01.2024 - 4 StR 237/23

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2022 wird

    1. a)

      in Höhe eines Betrages von 8.230 Euro mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen;

    2. b)

      der Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.730,00 Euro angeordnet.

2

Im Fall der Tat II. 5. der Urteilsgründe ("Bewertungseinheit Kokain - Taten 50, 51, 52, 53, 65, 66, 67, 68, 69, 73, 75, 76 der Anklage") sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Höhe von 8.230,00 Euro von der Einziehung ab.

3

Auch die danach verbleibende Einziehungsanordnung in Höhe von 500 Euro (Tat II. 10. der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil der staatliche Zahlungsanspruch durch den erklärten Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld in Höhe von 5.725 Euro erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 4 StR 358/21) ist.

Quentin

Bartel

Rommel

Scheuß

Momsen-Pflanz

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