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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2024, Az.: 6 StR 564/23
Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 10135
Aktenzeichen: 6 StR 564/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:090124B6STR564.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt (Oder) - 03.08.2023 - AZ: 23 KLs 5/23

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern u.a.

BGH, 09.01.2024 - 6 StR 564/23

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 nach § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 750 Euro herabgesetzt, wobei es bei der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 550 Euro verbleibt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Eigentum an den Tatmitteln dahinstehen kann, weil sich die Grundlage für deren Einziehung jedenfalls in § 96 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB findet.

Sander

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi

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