Beschl. v. 09.01.2024, Az.: 1 StR 423/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Traunstein - 09.09.2022 - AZ: 1 KLs 140 Js 44575/21
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Berichtigung des Beschlusses vom 24. Januar 2023
BGH, 09.01.2024 - 1 StR 423/22
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 1. wie folgt lautet:
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. September 2022, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Strafe aufgehoben."
Gründe
Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens geboten. Das Landgericht hatte, wie sich unschwer aus den Gründen des Senatsbeschlusses ergibt, eine Freiheitsstrafe, keine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt; folglich hat der Senat auch nur eine solche aufgehoben.
Jäger
Fischer
Leplow
Allgayer
Munk
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