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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2024, Az.: 1 StR 423/22
Berichtigung des Beschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 10268
Aktenzeichen: 1 StR 423/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:090124B1STR423.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Traunstein - 09.09.2022 - AZ: 1 KLs 140 Js 44575/21

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Berichtigung des Beschlusses vom 24. Januar 2023

BGH, 09.01.2024 - 1 StR 423/22

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 1. wie folgt lautet:

"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. September 2022, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Strafe aufgehoben."

Gründe

1

Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens geboten. Das Landgericht hatte, wie sich unschwer aus den Gründen des Senatsbeschlusses ergibt, eine Freiheitsstrafe, keine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt; folglich hat der Senat auch nur eine solche aufgehoben.

Jäger

Fischer

Leplow

Allgayer

Munk

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