Beschl. v. 06.12.2023, Az.: XI ZB 33/21
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 25.03.2019 - AZ: 11 OH 7/17
KG Berlin - 18.06.2021 - AZ: 14 Kap 1/19
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 2 KapMuG
BGH, 06.12.2023 - XI ZB 33/21
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl
beschlossen:
Tenor:
Der Musterbeklagte zu 1, Dr. A. N. , wird zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.
Die Beigetretene B3 wird, nachdem sie den Beitritt auf Seiten der Musterkläger zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat am 18. Juni 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 6. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist seitens der Musterbeklagten zu 1 und 2 am 2. Juli 2021 und seitens des Musterbeklagten zu 3 am 12. Juli 2021 eingegangen. Die Einlegung der Rechtsbeschwerden ist am 2. September 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
II.
Da die Musterbeklagten zu 1 und 2 zeitgleich und vor dem Musterbeklagten zu 3 Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist insoweit eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Musterkläger und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen der Musterbeklagte zu 1 zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 und vom 9. November 2021 - XI ZB 31/21 juris Rn. 2).
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Derstadt
Ettl
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