Beschl. v. 05.12.2023, Az.: X ZA 6/23
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 28.03.2023 - AZ: 7 O 3398/23
OLG München - 21.08.2023 - AZ: 6 W 390/23 e
Rechtsgrundlage:
BGH, 05.12.2023 - X ZA 6/23
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Marx und den Richter Dr. Crummenerl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Patentverletzungsklage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
Der nunmehr gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz für diese Konstellation nicht vor.
Bacher
Hoffmann
Deichfuß
Marx
Crummenerl
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